AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. September 2008

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Werbeauftraggeber (Kunden) und der APG-SGA Traffic AG (Traffic). Massgebend ist die deutsche Fassung. Abweichende Bestimmungen und andere AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich vereinbart haben.

1. Vertragstypen

Diese AGB regeln:

1.1. Kurzfristige Verträge mit einer Aushangdauer unter drei Monaten.

1.2. Langfristige Verträge mit einer Aushangdauer von drei Monaten und länger.

2. Vertragspartei

2.1. Vertragspartei ist der Kunde. Er ist gegenüber Traffic berechtigt und verpflichtet, selbst wenn er durch eine Agentur vertreten ist.

2.2. Nicht gestattet ist die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere die Unter-vermietung bzw. die Weitergabe der Werbeflächen an Dritte.

3. Abschluss/Nichterfüllung des Vertrages

3.1. Der Vertrag kommt zustande

  • entweder mit der schriftlichen Bestätigung von Traffic, sofern der Kunde diese nicht innert 14 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich ablehnt,
  • oder mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung. Vorbehalten bleiben Ziff. 11.2 und 11.3.

3.2. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht oder nicht gehörig, kann Traffic nach erfolgloser Nachfristanset-zung (nicht erforderlich in den Fällen von Ziff. 6.4) ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Aushangpreis und Gebühren bleiben geschuldet.

4. Vertragsgegenstand

4.1. Der Kunde stellt die Werbemittel auf eigene Kosten her.

4.2. Die Werbemittel werden auf den Werbeflächen der Transportunternehmen platziert gemäss den Angaben (Ort und Dauer) in der Bestätigung oder im Vertragsdokument (nach Ziff. 3.1).

4.3. Die Nutzung von besonderen Linien und Strecken kann nicht gewährleistet werden.

5. Aushangpreis/Gebühren

5.1. Der Aushangpreis richtet sich nach dem Tarif von Traffic gemäss deren Verkaufsdokumentation. Ände-rungen sind bis zur schriftlichen Bestätigung (Ziff. 3.1 Abs. 1) bzw. bis zur gegenseitigen Vertragsunterzeich-nung (Ziff. 3.1 Abs. 2) vorbehalten.

5.2. Zusätzlich zum Aushangpreis sind geschuldet: allfällige Zollgebühren, Mehrkosten wegen verspäteter oder nicht korrekter Anlieferung der Werbemittel, ausserordentliche Versandkosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Platzierung der Werbemittel. Traffic kann Vorauszah-lung verlangen.

6.2. Die Rechnung ist fällig und zahlbar gemäss Fälligkeitsdatum der Rechnung.

6.3. Bei Verzug schuldet der Kunde - ohne Mahnung - vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 5%.

6.4. Bei Verzug kann Traffic nach Ablauf von 20 Tagen ab Verzug die Werbung ohne Mitteilung an den Kunden einstellen. Aushangpreis und Gebühren bleiben für die vertragliche Aushangzeit geschuldet.

7. Annullierungsbedingungen bei kurzfristigen Verträgen

7.1. Der Kunde kann den Vertrag nach dessen Zustandekommen (Ziff. 3.1) schriftlich annullieren mit nachstehenden Kostenfolgen, jeweils in % des Rechnungsbetrages:

  • bis 17 Wochen vor Aushangbeginn:

im Wiederholungsfall 5%

  • 16 bis 9 Wochen vor Aushangbeginn: 10%
  • 8 bis 7 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
  • weniger als 6 Wochen vor Aushangbeginn: 100%

7.2. Teilannullierung und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Annullierungen gleichgestellt.

8. Lieferung der Werbemittel

8.1. Der Kunde liefert die erforderlichen Werbemittel auf eigene Kosten. Lieferort und Liefertermin sind in der Bestätigung, im Vertragsdokument (nach Ziff. 3.1) oder im Montageauftrag genannt.

8.2 Grundsätzlich gilt für alle Werbemittel das Einwegprinzip, d.h. es werden keine Werbemittel nach Aushang aufbewahrt oder zurückgesendet. Über nicht verwendete Werbemittel kann Traffic am Ende der Aushangzeit frei verfügen.

9. Aushangzeit

9.1. Die Aushangzeit (Aushangbeginn und -dauer) ist bestimmt in der Bestätigung oder im Vertragsdokument (nach Ziff. 3.1).

9.2. Langfristige Verträge mit fester Aushangdauer von einem Jahr verlängern sich, falls im Vertrag nicht anders vermerkt, jeweils um die gleiche Aushangdauer, wenn sie keine Partei bis drei Monate vor Vertragsende mit eingeschriebenem Brief kündigt. Allfällige Preisänderungen und/oder Indexanpassun-gen mit Wirkung ab verlängerter Aushangdauer werden von Traffic bis spätestens vier Monate vor Vertragsende schriftlich mitgeteilt. Erfolgt keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Preisände-rung/Indexanpassung.

10. Montage/Demontage der Werbemittel

10.1. Montage und Demontage der Werbemittel, die durch den Kunden oder durch den von diesem beauftragten Spezialisten (Schriftenmaler oder anderes Unternehmen) vorgenommen werden, erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.

10.2. Nach der Demontage der Werbemittel hat der Kunde den Ursprungszustand am Fahrzeug wiederherzustellen.

10.3. Entfernt der Kunde die Werbemittel am Aushangende nicht innert 14 Tagen, kann Traffic diese ohne weiteres zu Lasten des Kunden entfernen.

11. Format/Qualität/Inhalt der Werbemittel

11.1. Für Format, Qualität und Inhalt der Werbemittel trägt der Kunde die Verantwortung.

11.2. Die Transportunternehmen sind berechtigt, die Ausführung der Werbung von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Der Kunde stellt hierfür Traffic einen Entwurf zur Verfügung.

11.3. Wird der Aushang eines Werbemittels durch die Behörden oder durch das Transportunternehmen ganz oder teilweise untersagt, oder lässt er sich aus ande-ren behördlichen oder technischen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, kann Traffic die Auftragsausführung ohne weitere Grundangabe verweigern und vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.

12. Ungenügende Werbefläche/Betriebsunterbrüche

12.1. Bei ungenügenden Werbeflächen (platzmässig und zeitlich) ist Traffic ohne weiteres berechtigt,

  • die Aushangzeit um eine Woche vorzuverlegen oder um eine Woche hinauszuschieben.
  • nicht verfügbare Werbeflächen durch andere zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, hat Traffic das Wahlrecht, den Aushang gemäss der nicht verfügbaren Werbefläche und -zeit zu verlängern oder dem Kunden den nicht ausgeführten Vertragsteil zurückzuerstatten.

12.2. Ist die Nutzung einer Werbefläche oder die Umplatzierung nicht bzw. nicht mehr möglich, gilt der Vertrag für diese – unabhängig einer Verantwortung von Traffic – als aufgehoben. Der Aushangpreis wird anteilmässig reduziert ohne weitergehende Ansprüche des Kunden.

12.3. Vorübergehende Betriebsunterbrüche führen nicht zu einer Vertragsänderung.

Bei einem Betriebsunterbruch von mehr als 10% der vereinbarten Aushangdauer, der nicht auf den ordentlichen Betriebsunterbruch zurückzuführen ist, wird die Aushangdauer kostenlos um die Dauer der Unterbrechung verlängert. Stehen nicht genügend Werbeflächen zur Verfügung, reduziert sich der Rechnungsbetrag anteilmässig. 

13. Unterhalt/Ersatz der Werbemittel

13.1. Traffic und die Transportunternehmen haften nicht für Beeinträchtigungen der Werbemittel aus Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Vandalismus.

13.2. Verlorengegangene, gestohlene und beschädigte Werbemittel sind vom Kunden auf dessen Kosten zu ersetzen.

13.3. Wird bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 ein Fahrzeug vor Aushangende aus dem Verkehr gezogen oder wird eine Umplatzierung des Werbemittels aus anderen Gründen notwendig und ist das Werbemittel mehr als 1 Jahr im Aushang, trägt der Kunde die Kosten für eine Demontage sowie für die Produktion des Ersatz-Werbemittels und dessen Montage.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Traffic behält sich jederzeit die Änderungen dieser AGB vor.

14.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Traffic unterstehen dem Schweizerischen Recht.

14.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2 SchKG), ist der Sitz der Filiale, welche die Bestätigung erteilt bzw. den Vertrag unterzeichnet hat.

Traffic ist indessen berechtigt, den Kunden beim zuständigen Gericht, seinem Wohnsitz oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

 

Dokument

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. September 2008
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Werbeauftraggeber
(Kunden) und der APG-SGA Traffic AG
(Traffic). Massgebend ist die deutsche Fassung.
Abweichende Bestimmungen und andere AGB sind
nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich
vereinbart haben.
1. Vertragstypen
Diese AGB regeln:
1.1. Kurzfristige Verträge mit einer Aushangdauer unter
drei Monaten.
1.2. Langfristige Verträge mit einer Aushangdauer von
drei Monaten und länger.
2. Vertragspartei
2.1. Vertragspartei ist der Kunde. Er ist gegenüber
Traffic berechtigt und verpflichtet, selbst wenn er durch
eine Agentur vertreten ist.
2.2. Nicht gestattet ist die Übertragung von Rechten
aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere die Untervermietung
bzw. die Weitergabe der Werbeflächen an
Dritte.
3. Abschluss/Nichterfüllung des Vertrages
3.1. Der Vertrag kommt zustande
− entweder mit der schriftlichen Bestätigung von Traffic,
sofern der Kunde diese nicht innert 14 Tagen ab
Ausstellungsdatum schriftlich ablehnt,
− oder mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung.
Vorbehalten bleiben Ziff. 11.2 und 11.3.
3.2. Erfüllt der Kunde den Vertrag nicht oder nicht
gehörig, kann Traffic nach erfolgloser Nachfristansetzung
(nicht erforderlich in den Fällen von Ziff. 6.4)
ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Aushangpreis
und Gebühren bleiben geschuldet.
4. Vertragsgegenstand
4.1. Der Kunde stellt die Werbemittel auf eigene
Kosten her.
4.2. Die Werbemittel werden auf den Werbeflächen der
Transportunternehmen platziert gemäss den Angaben
(Ort und Dauer) in der Bestätigung oder im Vertragsdokument
(nach Ziff. 3.1).
4.3. Die Nutzung von besonderen Linien und Strecken
kann nicht gewährleistet werden.
5. Aushangpreis/Gebühren
5.1. Der Aushangpreis richtet sich nach dem Tarif von
Traffic gemäss deren Verkaufsdokumentation. Änderungen
sind bis zur schriftlichen Bestätigung (Ziff. 3.1
Abs. 1) bzw. bis zur gegenseitigen Vertragsunterzeichnung
(Ziff. 3.1 Abs. 2) vorbehalten.
5.2. Zusätzlich zum Aushangpreis sind geschuldet:
allfällige Zollgebühren, Mehrkosten wegen verspäteter
oder nicht korrekter Anlieferung der Werbemittel,
ausserordentliche Versandkosten, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach
Platzierung der Werbemittel. Traffic kann Vorauszahlung
verlangen.
6.2. Die Rechnung ist fällig und zahlbar gemäss
Fälligkeitsdatum der Rechnung.
6.3. Bei Verzug schuldet der Kunde - ohne Mahnung -
vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 5%.
6.4. Bei Verzug kann Traffic nach Ablauf von 20 Tagen
ab Verzug die Werbung ohne Mitteilung an den Kunden
einstellen. Aushangpreis und Gebühren bleiben für
die vertragliche Aushangzeit geschuldet.
7. Annullierungsbedingungen bei kurzfristigen
Verträgen
7.1. Der Kunde kann den Vertrag nach dessen Zustandekommen
(Ziff. 3.1) schriftlich annullieren mit
nachstehenden Kostenfolgen, jeweils in % des Rechnungsbetrages:
− bis 17 Wochen vor Aushangbeginn:
im Wiederholungsfall 5%
− 16 bis 9 Wochen vor Aushangbeginn: 10%
− 8 bis 7 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
− weniger als 6 Wochen vor Aushangbeginn: 100%
7.2. Teilannullierung und zeitliche Verschiebungen in
Folgeperioden sind Annullierungen gleichgestellt.
8. Lieferung der Werbemittel
8.1. Der Kunde liefert die erforderlichen Werbemittel
auf eigene Kosten. Lieferort und Liefertermin sind in
der Bestätigung, im Vertragsdokument (nach Ziff. 3.1)
oder im Montageauftrag genannt.
8.2 Grundsätzlich gilt für alle Werbemittel das Einwegprinzip,
d.h. es werden keine Werbemittel nach Aushang
aufbewahrt oder zurückgesendet. Über nicht
verwendete Werbemittel kann Traffic am Ende der
Aushangzeit frei verfügen.
9. Aushangzeit
9.1. Die Aushangzeit (Aushangbeginn und -dauer) ist
bestimmt in der Bestätigung oder im Vertragsdokument
(nach Ziff. 3.1).
9.2. Langfristige Verträge mit fester Aushangdauer von
einem Jahr verlängern sich, falls im Vertrag nicht
anders vermerkt, jeweils um die gleiche
Aushangdauer, wenn sie keine Partei bis drei Monate
vor Vertragsende mit eingeschriebenem Brief kündigt.
Allfällige Preisänderungen und/oder Indexanpassungen
mit Wirkung ab verlängerter Aushangdauer
werden von Traffic bis spätestens vier Monate vor
Vertragsende schriftlich mitgeteilt. Erfolgt keine Kündigung,
gilt dies als Zustimmung zur Preisänderung/
Indexanpassung.
10. Montage/Demontage der Werbemittel
10.1. Montage und Demontage der Werbemittel, die
durch den Kunden oder durch den von diesem beauftragten
Spezialisten (Schriftenmaler oder anderes
Unternehmen) vorgenommen werden, erfolgen auf
Kosten und auf Gefahr des Kunden.
10.2. Nach der Demontage der Werbemittel hat der
Kunde den Ursprungszustand am Fahrzeug wiederherzustellen.
10.3. Entfernt der Kunde die Werbemittel am Aushangende
nicht innert 14 Tagen, kann Traffic diese ohne
weiteres zu Lasten des Kunden entfernen.
11. Format/Qualität/Inhalt der Werbemittel
11.1. Für Format, Qualität und Inhalt der Werbemittel
trägt der Kunde die Verantwortung.
11.2. Die Transportunternehmen sind berechtigt, die
Ausführung der Werbung von ihrer Zustimmung
abhängig zu machen. Der Kunde stellt hierfür Traffic
einen Entwurf zur Verfügung.
11.3. Wird der Aushang eines Werbemittels durch die
Behörden oder durch das Transportunternehmen ganz
oder teilweise untersagt, oder lässt er sich aus anderen
behördlichen oder technischen Gründen nicht wie
vereinbart realisieren, kann Traffic die Auftragsausführung
ohne weitere Grundangabe verweigern und
vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.
12. Ungenügende Werbefläche/Betriebsunterbrüche
12.1. Bei ungenügenden Werbeflächen (platzmässig
und zeitlich) ist Traffic ohne weiteres berechtigt,
− die Aushangzeit um eine Woche vorzuverlegen oder um
eine Woche hinauszuschieben.
− nicht verfügbare Werbeflächen durch andere zu ersetzen.
Ist dies nicht möglich, hat Traffic das Wahlrecht,
den Aushang gemäss der nicht verfügbaren Werbefläche
und -zeit zu verlängern oder dem Kunden den nicht
ausgeführten Vertragsteil zurückzuerstatten.
12.2. Ist die Nutzung einer Werbefläche oder die
Umplatzierung nicht bzw. nicht mehr möglich, gilt der
Vertrag für diese – unabhängig einer Verantwortung
von Traffic – als aufgehoben. Der Aushangpreis wird
anteilmässig reduziert ohne weitergehende Ansprüche
des Kunden.
12.3. Vorübergehende Betriebsunterbrüche führen
nicht zu einer Vertragsänderung.
Bei einem Betriebsunterbruch von mehr als 10% der
vereinbarten Aushangdauer, der nicht auf den ordentlichen
Betriebsunterbruch zurückzuführen ist, wird die
Aushangdauer kostenlos um die Dauer der Unterbrechung
verlängert. Stehen nicht genügend Werbeflächen
zur Verfügung, reduziert sich der Rechnungsbetrag
anteilmässig.
13. Unterhalt/Ersatz der Werbemittel
13.1. Traffic und die Transportunternehmen haften
nicht für Beeinträchtigungen der Werbemittel aus
Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Vandalismus.
13.2. Verlorengegangene, gestohlene und beschädigte
Werbemittel sind vom Kunden auf dessen Kosten zu
ersetzen.
13.3. Wird bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 ein
Fahrzeug vor Aushangende aus dem Verkehr gezogen
oder wird eine Umplatzierung des Werbemittels aus
anderen Gründen notwendig und ist das Werbemittel
mehr als 1 Jahr im Aushang, trägt der Kunde die
Kosten für eine Demontage sowie für die Produktion
des Ersatz-Werbemittels und dessen Montage.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Traffic behält sich jederzeit die Änderungen
dieser AGB vor.
14.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden
und Traffic unterstehen dem Schweizerischen Recht.
14.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten
sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für
Kunden mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2
SchKG), ist der Sitz der Filiale, welche die Bestätigung
erteilt bzw. den Vertrag unterzeichnet hat.
Traffic ist indessen berechtigt, den Kunden beim
zuständigen Gericht, seinem Wohnsitz oder jedem
anderen zuständigen Gericht zu belangen.